Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • sie ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Tierärzte und Tierärztinnen

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist im Internet zu finden.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,

  • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
  • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Fristen

mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.

Unterlagen

  • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
  • Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)

Kosten

EUR 50,00 bis 1.000 je nach Aufwand

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Sonstiges

Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:

  • jede wesentliche Veränderung (z.B. Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
  • Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

Vertiefende Informationen

  • Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern beantragen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2021 freigegeben.

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